Entarchivierung von Gewebeproben

für Studienzwecke/Expertenmeinungen

Empfehlungen der Österreichischen Gesellschaft für Pathologie und Österreichischen Division der IAP (ÖGP – IAP Austria) zur Entarchivierung von Gewebsproben für Studienzwecke oder zur Einholung von Experten-Meinungen

Version: 19.05.2006

 

Aus dem Archiv entnommene Gewebsproben (in erster Linie Paraffinblöcke) und Schnittpräparate sind vor einer allfälligen Versendung von einem verantwortlichen Facharzt für Pathologie mit allen Befunden zu korrelieren.

 

  • Bei der Versendung und Weiterbearbeitung von archivierten Gewebsproben und Schnittpräparaten sind einerseits die Interessen insbesondere aller noch lebenden Patienten/-innen zu beachten, andererseits muss für allfällige spätere diagnostische und therapeutische Fragestellungen repräsentatives Untersuchungsmaterial erhalten bleiben. Sollte dies aus bestimmten Gründen (z.B. Nadelbiopsien, sehr wenig Tumoranteil inder Biopsie etc.) nicht möglich sein, empfiehlt sich die Photodokumentation vor Versand. Es empfiehlt sich ferner eine Abstimmung der Vorgangsweise mit der zuständigen (lokalen) Ethik-Kommission. Die ärztliche Verantwortung über die Weitergabe verbleibt aber beim zuständigen Pathologen.

  • Die Versendung des entarchivierten Untersuchungsmaterials muss genau (Anzahl der Blöcke, Schnitte, Nummer, zusätzliche Informationen ) dokumentiert werden und muss per Einschreiben erfolgen. Es empfiehlt sich, dies auf dem Originalbefund (elektronisch) zu vermerken, v.a. dann, wenn aus Gründen des Studiendesigns nicht mit einer Rückgabe der untersuchten Blöcke zu rechnen ist oder das Material mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Folgeuntersuchungen vollständig aufgebraucht werden wird (z.B. Deutsches Lymphknotenregister, Material für Lehrsammlungen, etc.)

  • Der Aufwand für zu Studienzwecken versandtes Untersuchungsmaterial an Pharma-Firmen oder vergleichbare Institutionen sollte wegen des fachärztlichen Mehraufwandes pro Fall mit mindestens € 50 in Rechnung gestellt werden (bei Entarchivierung mehrerer Fälle eines Individuums entsprechende Multiplikation). Die entsprechenden, in der Regel multizentrischen Studien müssen den gesetzlichen Auflagen entsprechen und durch Beschlüsse von Ethik-Kommissionen (in Österreich in der Regel durch eine Leit-Ethikkommission) genehmigt sein. Eine Entschädigung kann sich für nicht finanziell gestützte lokale akademische Studien erübrigen. Ein Zuschlag von € 20 kann bei sehr lange (> 10 Jahre) zurückliegenden Fällen angebracht sein, wenn diese Langzeitarchivierung nicht im eigenen Haus erfolgte.

  • Der Aufwand für auf Wunsch des Patienten/der Patientin zur Einholung einer Zweitmeinung zu versendendem Untersuchungsmaterial sollte mit € 30 in Rechnung gestellt werden, so ferne die Einholung einer Zweitmeinung nicht auch im Interesse des Primärbefunders und/oder des verantwortlichen Institutsvorstandes und/oder des zuständigen Krankenhausdirektors liegt. Legitime Interessen des Primärbefunders (wie z.B. Forderung nach Einholung einer Zweitmeinung durch einen oder mehrere anerkannte Experten des Faches Pathologie; Widerspruch gegen Einholung von Zweitmeinungen durch Nicht-Experten; fachlich nicht begründbare Manipulationen mit Verbrauch des Untersuchungsmaterials etc.) sind dabei zu wahren.

Für den Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Pathologie
(gemäß Vorstandsitzung vom 19.05.2006) :
ao.Univ. Prof. Dr. Hans Peter Dinges (Präsident)
ao.Univ. Prof. Dr. Peter Regitnig (Sekretär)

 

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